OVG Hamburg - Beschluss vom 29.10.2014
2 Bs 179/14
Normen:
HBauO § 73 Abs. 1; HBauO § 73 Abs. 3; HBauO § 75; HBauO § 76; BGB § 203; BGB § 209; BauGB § 212a Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 872
NVwZ-RR 2015, 361
NVwZ-RR
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 2397/14

Ablauf einer Baugenehmigung nach drei Jahren wegen Aufhebung durch hoheitlichen Eingriff oder Bestreiten der Fortgeltung durch die Bauaufsichtsbehörde

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 2 Bs 179/14

DRsp Nr. 2015/2943

Ablauf einer Baugenehmigung nach drei Jahren wegen Aufhebung durch hoheitlichen Eingriff oder Bestreiten der Fortgeltung durch die Bauaufsichtsbehörde

1. Eine Baugenehmigung läuft nicht nur dann nicht gemäß § 73 Abs. 1 HBauO nach drei Jahren ab, wenn die Baugenehmigung durch hoheitlichen Eingriff (vorübergehend) aufgehoben wird, sondern auch dann, wenn der Bauherr aufgrund eines Rechtsmittels des Nachbarn unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit nicht auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen kann oder die Bauaufsichtsbehörde ihre Fortgeltung ausdrücklich bestreitet.2. Der Lauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist während dieses Zeitraums dem Rechtsgedanken des § 209 BGB entsprechend gehemmt; eine Unterbrechung der Geltungsdauer tritt nicht ein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des

Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. August 2014 geändert. Es wird vorläufig festgestellt, dass die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli 2015 noch nicht erloschen sein wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

HBauO § 73 Abs. 1; HBauO § 73 Abs. 3; HBauO § 75; HBauO § 76; BGB § 203; BGB § 209; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

I.