OVG Saarland - Beschluss vom 30.07.2020
2 B 223/20
Normen:
VwGO § 188;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 471/20

Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens bei gleichzeitiger Entscheidung über Eilantrag und Prozesskostenhilfe unter Kostengesichtspunkten hinsichtlich Entstehung von Nachteilen für den Antragsteller

OVG Saarland, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 2 B 223/20

DRsp Nr. 2020/11573

Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens bei gleichzeitiger Entscheidung über Eilantrag und Prozesskostenhilfe unter Kostengesichtspunkten hinsichtlich Entstehung von Nachteilen für den Antragsteller

1. Unter Kostengesichtspunkten (im Hinblick auf den Ermäßigungstatbestand in Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zum GKG) für die Zurücknahme des Antrages)) entstehen bei Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 VwGO bei gleichzeitiger Entscheidung über Eilantrag und Prozesskostenhilfe keine Nachteile für den Antragsteller.2. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber - auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt - bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juni 2020 - 3 L 471/20 - werden zurückgewiesen.