VGH Bayern - Beschluss vom 14.03.2018
13a ZB 18.30454
Normen:
VwGO § 152a; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13a ZB 17.31921

Ablehnung der Berufung eines Flüchlings aufgrund behaupteter nicht fristgerechter Einreichung der Begründung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 13a ZB 18.30454

DRsp Nr. 2018/6889

Ablehnung der Berufung eines Flüchlings aufgrund behaupteter nicht fristgerechter Einreichung der Begründung

Tenor

I.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

II.

Der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2018 - 13a ZB 17.31921 - bleibt aufrechterhalten.

Normenkette:

VwGO § 152a; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Zu Recht rügt der Kläger, dass der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2017 als unzulässig abgelehnt und angenommen hat, die Begründung sei nicht ordnungs- und fristgerecht eingelegt worden. Vielmehr ist die Begründung des Zulassungsantrags mit dem zunächst von der Geschäftsstelle nicht vorgelegten Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG erfolgt. Der Kläger konnte zudem aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts im Vorlageschreiben vom 15. Dezember 2017 davon ausgehen, die Begründung auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einreichen zu können.