OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2020
10 A 3869/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8326/16

Ablehnung der Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern; Einfügen in die nähere Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 3869/18

DRsp Nr. 2020/2675

Ablehnung der Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern; Einfügen in die nähere Umgebung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 135.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Mit der Antragsschrift vom 5. Oktober 2018 hat die Klägerin ohne jegliche Darlegung vier Zulassungsgründe benannt, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf der das Urteil beruht. In ihrem Schriftsatz vom 6. November 2018, mit dem sie den Zulassungsantrag später begründet hat, ordnet sie die einzelnen Begründungselemente keinem der zuvor benannten Zulassungsgründe erkennbar zu. Ob sie damit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, darf bezweifelt werden. Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, das sämtliche Begründungselemente jeweils in ihrer Gesamtheit dazu dienen sollen, jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, ist der Antrag unbegründet.