OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2014
VII-Verg 39/14
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3;

Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 39/14

DRsp Nr. 2016/17434

Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

Auch wenn ein Vergabenachprüfungsantrag voraussichtlich Erfolg haben wird, da das vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Verfahren zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne einen vorherigen Teilnahmewettbewerb nicht gerechtfertigt war, ist gleichwohl die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren zu versagen, wenn für die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr im Rahmen eines RSM-Mandats im Ausland die Durchführung des Vergabevorhabens dringend erfordern.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. November 2014 (VK 2-93/14) wird abgelehnt.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Beschwerdegericht bis zum 30. Januar 2015 mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchem Hauptantrag das Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3;

Gründe