Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. November 2014 (VK 2-93/14) wird abgelehnt.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Beschwerdegericht bis zum 30. Januar 2015 mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchem Hauptantrag das Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.
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