OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2023
11 A 2220/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2; StrWG NRW § 20 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 131/20

Ablehnung des Antrag auf Zulassung der Berufung; Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 11 A 2220/21

DRsp Nr. 2023/4104

Ablehnung des Antrag auf Zulassung der Berufung; Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2; StrWG NRW § 20 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.