BGH - Beschluss vom 21.06.2023
XII ZA 14/23
Normen:
FamFG § 10 Abs. 4 S. 3; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 95 XVII 345/20 E
LG Düsseldorf, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 280/21

Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen XII ZA 14/23

DRsp Nr. 2023/10689

Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Sohnes der Betroffenen (weiterer Beteiligter zu 3) auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4 S. 3; ZPO § 78b;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN).

Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG können von vornherein nur Eingriffe in die Rechte des Betroffenen, nicht aber Eingriffe in die Rechte sonstiger Verfahrensbeteiligter sein. Wie der Senat im Übrigen bereits entschieden hat, kann ein Antrag nach § 62 FamFG im Beschwerdeverfahren nach dem Tod des Betreuten weder von einer nach § 303 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Person im Interesse des Betreuten noch von einem ehemaligen Vorsorgebevollmächtigten aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen des (verstorbenen) Betreuten gestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 ff. und vom 14. Juni 2013 - XII ZB 43/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 95 XVII 345/20 E
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 280/21