OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2023
7 A 2472/22
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 3045/20

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 7 A 2472/22

DRsp Nr. 2023/9836

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Antragsvorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin setzt sich nicht in der für die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise mit den - die Abweisung der Klage jeweils selbständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verstoß gegen das Abstandsrecht (vgl. § 6 Abs. 2 BauO NRW) und zum Fehlen einer Verpflichtungserklärung zur Rückbaupflicht (vgl. § 35 Abs. 5 BauGB) auseinander.