Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben der Legalisierung des Anbaus eines Wintergartens widerspreche dem für das Gebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 00000/00, weil es außerhalb des festgesetzten Baufensters liege und auch nicht als Nebenanlage gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden könne. Der Bebauungsplan sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht funktionslos geworden. Sie könne sich auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen; diese würde Grundzüge der Planung berühren.
Das dagegen gerichtete Vorbringen weckt nicht die - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. §
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