OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2023
7 A 374/22
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 9462/17

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Legalisierung des Anbaus eines Wintergartens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 7 A 374/22

DRsp Nr. 2023/10903

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Legalisierung des Anbaus eines Wintergartens

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben der Legalisierung des Anbaus eines Wintergartens widerspreche dem für das Gebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 00000/00, weil es außerhalb des festgesetzten Baufensters liege und auch nicht als Nebenanlage gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden könne. Der Bebauungsplan sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht funktionslos geworden. Sie könne sich auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen; diese würde Grundzüge der Planung berühren.

Das dagegen gerichtete Vorbringen weckt nicht die - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).