OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2023
11 A 19/23
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StrWG NRW § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3; StrWG NRW § 9a Abs. 1 S. 2; StrWG NRW § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2928/22

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Verringerung der Straßenbreite im Rahmen einer anstehenden Deicherhöhung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 11 A 19/23

DRsp Nr. 2023/4100

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Verringerung der Straßenbreite im Rahmen einer anstehenden Deicherhöhung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StrWG NRW § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3; StrWG NRW § 9a Abs. 1 S. 2; StrWG NRW § 47 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

"Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7.

Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9 = juris, Rn. 9.