Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.
2.Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.
I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 15. Juni 2018 angebrachten dritten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 -
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