BGH - Beschluss vom 28.06.2018
I ZB 104/17
Normen:
ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 50/16
OLG Köln, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 53/17

Ablehnung des gesamten Senats als befangen; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen I ZB 104/17

DRsp Nr. 2018/9733

Ablehnung des gesamten Senats als befangen; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 321a;

Gründe

I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 15. Juni 2018 angebrachten dritten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.).