KG - Beschluß vom 10.07.2000
8 W 4866/00
Normen:
ZPO § 406 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1479 (Ls)

Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens

KG, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 8 W 4866/00

DRsp Nr. 2001/14059

Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens

»Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen erst aus dessen Gutachten, so ist der Partei für die gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO mögliche nachträgliche Ablehnung eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, die die Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung des Gutachtens einschließt. Daher gereicht es der Partei in der Regel nicht zum Verschulden, daß sie eine ihr gesetzte nicht übermäßig lange Frist zur Stellungnahme ausschöpft, sofern sich nicht im konkreten Fall aus dem Sinn und Zweck des § 406 ZPO, eine bei erfolgreicher Ablehnung nicht verwertbare Tätigkeit des Sachverständigen zu vermeiden, Anlaß zu einer früheren Ablehnung ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 406 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1479 (Ls)