Die Kläger verlangen von der Beklagten Architektenhonorar abzüglich ersparter Aufwendungen nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrags.
Das Stadtplanungsamt der Stadt L. veröffentlichte 1986 eine Hotelstandortanalyse, in der ein im Eigentum der Stadt stehendes Grundstück als potentielles Baugrundstück für ein Hotel vorgeschlagen wurde. Ein Bebauungsplan, der eine solche Bebauung zugelassen hätte, lag noch nicht vor. Die Beklagte bewarb sich beim Liegenschaftsamt um dieses Grundstück in der Absicht, als Generalunternehmer für eine Investorengruppe dort ein Hotel zu errichten.
Im Frühjahr 1987 kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien über Architektenleistungen für diesen Hotelbau. Nachdem die Kläger Entwürfe vorgelegt hatten, schlossen die Parteien am 5. Oktober 1987 einen schriftlichen Architektenvertrag. Unter Nr. VII dieses Vertrags heißt es:
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