BGH - Urteil vom 30.04.1992
VII ZR 78/91
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Wille 10
BGHR ZPO § 286 Zeugenbeweis 4
BauR 1992, 670
DRsp IV(413)223Nr.5b
MDR 1992, 1084
NJW 1992, 2489
ZfBR 1992, 218

Ablehnung einer Zeugenvernehmung bei Auslegung eines Vertragstextes

BGH, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen VII ZR 78/91

DRsp Nr. 1993/620

Ablehnung einer Zeugenvernehmung bei Auslegung eines Vertragstextes

»Ein Antrag auf Vernehmung eines bei einem Vertragsabschluß anwesenden Zeugen zum Beweis für die Behauptung, die Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluß eine im schriftlichen Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung übereinstimmend in einem im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommenen Sinn verstanden, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei unerheblich.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Architektenhonorar abzüglich ersparter Aufwendungen nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrags.

Das Stadtplanungsamt der Stadt L. veröffentlichte 1986 eine Hotelstandortanalyse, in der ein im Eigentum der Stadt stehendes Grundstück als potentielles Baugrundstück für ein Hotel vorgeschlagen wurde. Ein Bebauungsplan, der eine solche Bebauung zugelassen hätte, lag noch nicht vor. Die Beklagte bewarb sich beim Liegenschaftsamt um dieses Grundstück in der Absicht, als Generalunternehmer für eine Investorengruppe dort ein Hotel zu errichten.

Im Frühjahr 1987 kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien über Architektenleistungen für diesen Hotelbau. Nachdem die Kläger Entwürfe vorgelegt hatten, schlossen die Parteien am 5. Oktober 1987 einen schriftlichen Architektenvertrag. Unter Nr. VII dieses Vertrags heißt es: