VGH Bayern - Beschluss vom 06.06.2018
7 ZB 18.1060
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a;

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge; Beschränkung einer Gegenvorstellung auf Beschlüsse

VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 7 ZB 18.1060

DRsp Nr. 2018/9139

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge; Beschränkung einer Gegenvorstellung auf Beschlüsse

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 18. April 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof ein gegen die drei geschäftsplanmäßigen Mitglieder des 7. Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin ohne Mitwirkung der betroffenen Richter zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 27. April 2018 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2018, hier eingegangen am 11. Mai 2018, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen; er hat sich nicht geäußert.

II.