BGH - Urteil vom 20.11.1986
VII ZR 332/85
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1987, 436
BGHR VOB/B (1973) § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 Zahlungsverweigerung 1
BauR 1987, 218
DB 1987, 685
DRsp I(138)516g
MDR 1987, 489
NJW 1987, 775
WM 1987, 354
ZfBR 1987, 76
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Ablehnung weiterer Zahlungen durch Anbringung eines Vermerks auf der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 20.11.1986 - Aktenzeichen VII ZR 332/85

DRsp Nr. 1992/3437

Ablehnung weiterer Zahlungen durch Anbringung eines Vermerks auf der Schlußrechnung

»Läßt der vom Auftraggeber mit der Rechnungsprüfung und weiteren Abwicklung des Bauvorhabens betraute Architekt dem Auftragnehmer die von ihm geprüfte und "berichtigte" Schlußrechnung zugehen, an deren Ende er nach Abzug geleisteter Zahlungen und Berücksichtigung im einzelnen aufgeführter Gegenansprüche zum Ergebnis kommt, daß dem Auftraggeber ein (als solches bezeichnetes) Restguthaben zusteht, so liegt darin eine für den Auftraggeber verbindliche, der Schlußzahlung gleichstehende endgültige Ablehnung weiterer Zahlungen im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (1973).«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.2;

Tatbestand:

Aus einem Bauvertrag vom 22. Mai 1980, in dem der Architekt als bevollmächtigter Vertreter der Auftraggeberin aufgeführt und die Geltung der VOB/B vereinbart ist, hat die Klägerin 76.270,50 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt.