VGH Hessen - Beschluss vom 11.08.2015
5 A 441/14.Z
Normen:
BauGB § 11; BauGB § 127; BauGB § 133 Abs 3; BGB § 139; GVG § 17a Abs 5; VwGO § 83;
Fundstellen:
DÖV 2016, 83
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 778/11

ABLÖSEBESTIMMUNGEN; ABLÖSEVEREINBARUNG; ERSCHLIEßUNGSBEITRAG; RECHTSWEG

VGH Hessen, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 5 A 441/14.Z

DRsp Nr. 2015/18601

ABLÖSEBESTIMMUNGEN; ABLÖSEVEREINBARUNG; ERSCHLIEßUNGSBEITRAG; RECHTSWEG

Leitsatz: Vor Abschluss einer wirksamen Ablösevereinbarung auf einen Erschließungsbeitrag müssen für alle Bestandteile (hier Lärmschutzwand) Ablösebestimmungen zur Bestimmung der Höhe des Ablösebetrags vorliegen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 - 2 K 778/11.DA - wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BauGB § 11; BauGB § 127; BauGB § 133 Abs 3; BGB § 139; GVG § 17a Abs 5; VwGO § 83;

Gründe

Der Antrag der beklagten Kommune auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 bleibt ohne Erfolg.