Wenn dem Urheberrechtsverletzer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fallen und die Erfüllung des Anspruchs auf Beseitigung einen unverhältnismäßig großen Schaden verursachen würde, kann der Beseitigungsanspruch gern. §
Voraussetzung ist zunächst, dass der in Anspruch genommene Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Die Vorschrift führt daher auch bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen, die grds. verschuldensunabhängig sind, zu einer Prüfung der Verschuldensfrage.
Wird der - schuldlose - Verletzer vom Urheber abgemahnt, verliert er regelmäßig den guten Glauben, und zwar unabhängig davon, ob die Abmahnung mit Nachweisen oder Beweismitteln versehen ist (Schricker, §
Angemessen ist gem. §
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