Ablösung des Anspruchs in Geld

Abfindung

Wenn dem Urheberrechtsverletzer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fallen und die Erfüllung des Anspruchs auf Beseitigung einen unverhältnismäßig großen Schaden verursachen würde, kann der Beseitigungsanspruch gern. § 101 Abs. 1 UrhG durch Zahlung einer Abfindung abgewendet werden, sofern dies wiederum dem Urheber zumutbar ist. Im Regelfall wird diese Befugnis nur bei Änderungen i.S.v. § 39 UrhG in Betracht kommen, sie ist jedoch bei entstellenden Eingriffen nicht vollständig ausgeschlossen.

Voraussetzung ist zunächst, dass der in Anspruch genommene Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Die Vorschrift führt daher auch bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen, die grds. verschuldensunabhängig sind, zu einer Prüfung der Verschuldensfrage.

Wird der - schuldlose - Verletzer vom Urheber abgemahnt, verliert er regelmäßig den guten Glauben, und zwar unabhängig davon, ob die Abmahnung mit Nachweisen oder Beweismitteln versehen ist (Schricker, § 97 Rdnr. 55).

Angemessen ist gem. § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG eine Entschädigung, die "im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre." Schon aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei einer Entstellung nur in Ausnahmefällen eine Abfindung möglich sein wird.