BGH - Beschluß vom 10.11.2005
VII ZR 11/04
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 223
BauR 2006, 379
MDR 2006, 327
NJW 2006, 442
NZBau 2006, 106
WM 2006, 542
ZfBR 2006, 156
ZfIR 2006, 417
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 16/01
LG Frankfurt/Oder, vom 12.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 181/00

Ablösung des formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts durch Einzahlung auf ein Sperrkonto

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VII ZR 11/04

DRsp Nr. 2005/20807

Ablösung des formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts durch Einzahlung auf ein Sperrkonto

»a) Die vorrangig vor der VOB/B geltende Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, dass von der Schlussrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 494/00, BauR 2002, 1392).b) Zahlt der Auftraggeber, der eine Gewährleistungssicherheit bar einbehält und eine vom Auftragnehmer gestellte Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegennimmt, den Sicherheitseinbehalt entgegen einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist nicht auf ein Sperrkonto ein, muss er nicht nur den Sicherheitseinbehalt auszahlen, sondern auch die Bürgschaft herausgeben.«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 6 ;

Gründe: