OLG Hamburg, Urteil vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 11 U 50/96
DRsp Nr. 2000/5408
Ablösung des Sicherheitseinbehalts
Die formularmäßige Vereinbarung, daß der Sicherheitseinbehalt nur durch Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam, da hierdurch das Bonitäts- und das Insolvenzrisiko des Unternehmers in unangemessener Weise auf den Auftraggeber überbürdet wird.