Unter Bezugnahme unter anderem auf ein Angebot der Klägerin, ihre eigenen Geschäftsbedingungen sowie die ihrer Kundin - der Firma SWF - und das Ergebnis der mit dieser geführten Verhandlungen bestellte die Beklagte im Mai 1989 bei der Klägerin eine Montageanlage für Scheibenwischer, die an die Firma SWF geliefert werden sollte und dann - vereinbarungsgemäß - in Kanada errichtet wurde. Dort wurde sie in Betrieb genommen.
Nach Vertragsschluß zahlte die Beklagte auf die Vergütung der Klägerin mehrere Abschläge. Die letzte Rate über rund 100.000,-- DM hielt sie mit der Begründung zurück, eine von der Klägerin geschuldete Dokumentation sei von dieser trotz mehrfacher Anforderung nicht ausgeliefert worden.
Die Klägerin, die zunächst eine Verpflichtung zur Erstellung und Lieferung derartiger Unterlagen in Abrede genommen hatte, übergab am 21. Dezember 1990 der SWF zwei Ordner mit Unterlagen. Im Februar 1991 erhielt sie, nachdem die Beklagte zuvor mehrere Mahnungen ihrer Kundin an die Klägerin weitergereicht hatte, von der SWF eine Bestätigung, daß diese die geforderte Dokumentation erhalten habe.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|