BGH - Urteil vom 29.06.1993
X ZR 60/92
Normen:
BGB § 640 § 641 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)677d
NJW-RR 1993, 1461
WM 1993, 1850
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5609/91
LG München I, vom 22.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 4274/91

Abnahme beim Werklieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen X ZR 60/92

DRsp Nr. 1995/480

Abnahme beim Werklieferungsvertrag

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Werklieferungsvertrag von einer Abnahme des Werkes ausgegangen werden kann.

Normenkette:

BGB § 640 § 641 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Unter Bezugnahme unter anderem auf ein Angebot der Klägerin, ihre eigenen Geschäftsbedingungen sowie die ihrer Kundin - der Firma SWF - und das Ergebnis der mit dieser geführten Verhandlungen bestellte die Beklagte im Mai 1989 bei der Klägerin eine Montageanlage für Scheibenwischer, die an die Firma SWF geliefert werden sollte und dann - vereinbarungsgemäß - in Kanada errichtet wurde. Dort wurde sie in Betrieb genommen.

Nach Vertragsschluß zahlte die Beklagte auf die Vergütung der Klägerin mehrere Abschläge. Die letzte Rate über rund 100.000,-- DM hielt sie mit der Begründung zurück, eine von der Klägerin geschuldete Dokumentation sei von dieser trotz mehrfacher Anforderung nicht ausgeliefert worden.

Die Klägerin, die zunächst eine Verpflichtung zur Erstellung und Lieferung derartiger Unterlagen in Abrede genommen hatte, übergab am 21. Dezember 1990 der SWF zwei Ordner mit Unterlagen. Im Februar 1991 erhielt sie, nachdem die Beklagte zuvor mehrere Mahnungen ihrer Kundin an die Klägerin weitergereicht hatte, von der SWF eine Bestätigung, daß diese die geforderte Dokumentation erhalten habe.