BGH vom 24.10.1991
VII ZR 54/90
Normen:
BGB § 341 Abs. 3 ;

Abnahme von Bauleistungen aufgrund der Feststellung eines Sachverständigen; Vorbehalt der Vertragsstrafe

BGH, vom 24.10.1991 - Aktenzeichen VII ZR 54/90

DRsp Nr. 1997/7037

Abnahme von Bauleistungen aufgrund der Feststellung eines Sachverständigen; Vorbehalt der Vertragsstrafe

Hat ein aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien bestellter Sachverständiger festgestellt, daß von dem Unternehmer zu erbringende Nachbesserungsarbeiten "mängelfrei sind und als abgenommen gelten", so stellt dies zwar keine Abnahme der Leistungen dar, wenn der Sachverständige hierzu nicht bevollmächtigt war. Will der Gläubiger jedoch eine Vertragsstrafe wegen verspäteter Vornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten geltend machen, so hat er sich dies unverzüglich nach Zugang der Mitteilung des Sachverständigen vorzubehalten (§ 341 Abs. 3 BGB).

Normenkette:

BGB § 341 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Ausführung von Bauarbeiten bis zum 30. Juni 1986 verpflichtet. Bei nicht durch höhere Gewalt verursachten Verzögerungen sollte sie für jeden Tag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 300 DM an die Kläger zahlen.