OLG Dresden - Urteil vom 26.09.1999
6 U 1480/99
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3, Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 133

Abrechnung der Vergütung für die Nutzung der Baustellenrichtung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nach Kündigung des Werkvertrages

OLG Dresden, Urteil vom 26.09.1999 - Aktenzeichen 6 U 1480/99

DRsp Nr. 2006/9494

Abrechnung der Vergütung für die Nutzung der Baustellenrichtung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nach Kündigung des Werkvertrages

»Vergütungsansprüche nach § 8 Nr 3 Abs 3 VOB/B sind - zumindest dann, wenn die vom Auftraggeber genutzten Gerätschaften zwischenzeitlich zurückgegeben wurden und noch keine Schlussrechnung über die erbrachten Werkleistungen erteilt wurde - im Rahmen einer Schlussrechnung nach § 8 Nr 6 VOB/B abzurechnen. Eine separate Geltendmachung der Vergütungsansprüche nach § 8 Nr 3 Abs 3 VOB/B ist in diesem Fall nicht möglich.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3, Nr. 6 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 133