Der beklagte Kreis schloß mit dem Kläger im September 1976 einen Ingenieurvertrag, durch den der Kläger mit der technischen und geschäftlichen Oberleitung (§ 19 Abs. 1 g GOA) sowie der Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA) des Neubaues des Kreiskrankenhauses Dormagen-Hackenbroich beauftragt wurde. Als Gegenleistung sollte der Kläger gemäß § 7 des Vertrages eine Vergütung nach den Vorschriften der GOA erhalten.
In § 15 des Vertrages vereinbarten die Parteien die Voraussetzungen und Folgen der Kündigung des Vertrages wie folgt:
"Kündigung des Vertrages
15.101 Auftraggeber und Ingenieur können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.
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