I.
Der Kläger wehrt sich als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 15913/2 und 15913/36 an der Deisenhofener Straße in München gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 13 765,02 DM durch Bescheid vom 14. April 1965, durch den Arbeiten an der Fahrbahn, an den Gehsteigen und Grünanlagen in dieser Straße abgegolten werden sollen. Der Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts München brachten dem Kläger keinen Erfolg. Durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1968 wurde der Erschließungsbeitrag auf 12 900,55 DM herabgesetzt.
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