Zu Recht erkennt das Berufungsgericht der Klägerin einen Mehrpreis von 2,48 % vom vereinbarten Preis zu. § 2 Nr. 5 VOB/B, der nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B bei einem Pauschalpreisvertrag unberührt bleibt, setzt wegen der geändert ausgeführten Leistung keine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Preis voraus. Die Senatsrechtsprechung, auf die sich die Revision im wesentlichen beruft, ist zu einer Zeit ergangen, in der Satz 4 noch nicht Inhalt der VOB/B war (h. Ansicht; so Beck'scher
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