OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2023
15 A 1870/17
Normen:
BauGB § 242 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1004/15

Abrechnung einer Teileinrichtung einer Erschließungsanlage durch die Gemeinde gegenüber den Beitragspflichtigen nach Kostenspaltung und Abschnittsbildung; Zahlung von Vorausleistungen auf die endgültigen Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 15 A 1870/17

DRsp Nr. 2023/7513

Abrechnung einer Teileinrichtung einer Erschließungsanlage durch die Gemeinde gegenüber den Beitragspflichtigen nach Kostenspaltung und Abschnittsbildung; Zahlung von Vorausleistungen auf die endgültigen Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage

1. Eine Gemeinde, die nach Kostenspaltung und Abschnittsbildung eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage gegenüber den Beitragspflichtigen abgerechnet hat, muss bei der Abrechnung der weiteren Teileinrichtungen denselben Abschnitt als Abrechnungsraum wählen. Die gilt auch dann, wenn die erste Teileinrichtung bereits unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes abgerechnet worden ist, die weiteren Teileinrichtungen aber erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt und abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung weiterer Teileinrichtungen muss sich in gleicher Weise an früheren Gemeindegrenzen orientieren, wenn diese Ausgangspunkt unterschiedlicher (Teil-)Abrechnungen waren und damit wie eine Abschnittsbildung wirken.2. Setzt die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung einen Willensakt in Form der fehlerfreien Abschnittsbildung voraus und fehlt es an einer solchen Entscheidung der Gemeinde, kann das Gericht diese nicht ersetzen. Die Bescheide sind in einem solchen Fall aufzuheben.

Tenor