Der Kläger betreibt eine Bauunternehmung und verlangt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für Erd-, Mauer- und Betonarbeiten für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Beklagten, welches zwischenzeitlich fertiggestellt ist und seit Anfang 1999 bewohnt wird.
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