OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2001
21 U 118/00
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 4 § 2 Nr. 7 § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 803
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 436/99

Abrechnung eines Detail-Pauschalvertrages nach Wegfall einzelner Positionen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 21 U 118/00

DRsp Nr. 2001/9949

Abrechnung eines Detail-Pauschalvertrages nach Wegfall einzelner Positionen

»Bei einem Detail-Pauschalvertrag mit zugrunde liegendem Leistungsverzeichnis ist der Pauschalpreis gemäß §§ 2 Nr. 4, 8 Nr. 1 VOB/B bzw. § 8 Nr. 1 VOB/B unmittelbar zu reduzieren, wenn ganze Leistungspositionen entweder vom Auftraggeber selbst erbracht werden oder aus anderen Gründen entfallen. Dies gilt nicht für solche Positionen, die als Eventualpositionen (NEP-Positionen) gekennzeichnet oder im Wege der Auslegung als solche anzusehen sind (hier: angehängte Stundenlohnarbeiten), wenn diese bei der Pauschalierung erkennbar nicht Bau-Soll geworden sind.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 4 § 2 Nr. 7 § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt eine Bauunternehmung und verlangt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für Erd-, Mauer- und Betonarbeiten für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Beklagten, welches zwischenzeitlich fertiggestellt ist und seit Anfang 1999 bewohnt wird.