BGH - Urteil vom 30.10.1997
VII ZR 321/95
Normen:
BGB § 649 ; ZPO § 1033 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1080
BGHR BGB § 649 S. 2 Aufwendungen 4
BGHR ZPO § 1033 Nr. 2 Kkostenregelung 1
BauR 1998, 121
DB 1998, 129
DRsp I(138)840d
MDR 1998, 100
NJW-RR 1998, 234
WM 1998, 139
ZfBR 1998, 78
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages; Erstattung der Kosten eines gescheiterten Schiedsverfahrens

BGH, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 321/95

DRsp Nr. 1998/1118

Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages; Erstattung der Kosten eines gescheiterten Schiedsverfahrens

»Der Werkunternehmer hat bei Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages zunächst die erbrachten Leistungen und die dafür anteilig anzusetzende Vergütung darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe dieser Vergütung ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Leistungsverzeichnis vorliegt oder nicht. Tritt ein Schiedsvertrag außer Kraft, kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des gescheiterten Schiedsverfahrens nicht aus den Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung hergeleitet werden. Ob und in welcher Höhe ein derartiger Anspruch besteht, ist abhängig von der Regelung im Schiedsvertrag, der gegebenenfalls ergänzend auszulegen ist.«

Normenkette:

BGB § 649 ; ZPO § 1033 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Erd-, Entwässerungs-, Isolier-, Maurer-, Beton-, Stahlbeton- und Rohbauarbeiten an einem 28-Familienhaus zu einem Pauschalpreis von 1.531.960 DM. Dem Vertrag lag unter anderem die VOB/B zugrunde.