OLG Stuttgart - Urteil vom 17.01.2023
10 U 91/22
Normen:
BGB § 650f Abs. 5 S. 1 und S. 3; BGB648 S. 2; BGB § 648a Abs. 1 S. 1; BGB § 648a Abs. 5; BGB § 650f Abs. 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 245/21

Abrechnung nach Kündigung eines BauvertragsBauhandwerkersicherungAbrechnung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen durch den BauhandwerkerKündigung nach Nichtvorlage der BauhandwerkersicherungSchlussrechnung des BauhandwerkersHöhe einer Bauhandwerkersicherung bei Pauschalfestpreis

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 10 U 91/22

DRsp Nr. 2023/3942

Abrechnung nach Kündigung eines Bauvertrags Bauhandwerkersicherung Abrechnung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen durch den Bauhandwerker Kündigung nach Nichtvorlage der Bauhandwerkersicherung Schlussrechnung des Bauhandwerkers Höhe einer Bauhandwerkersicherung bei Pauschalfestpreis

1. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden.2. Nach der Kündigung des Bauvertrags wegen des Ausbleibens einer Bauhandwerkersicherung muss der Unternehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darlegen.3. Hierzu genügt die schlüssige Darlegung der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht, der Unternehmer muss vielmehr die Höhe der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens darlegen. Dazu muss er nach Kündigung grundsätzlich eine Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen. Eine entsprechende Darlegung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung.