VOB-Stelle Niedersachsen - Stellungnahme vom 30.06.1999
Fall 1185
Normen:
VOB/B § 2 Nr.3, 4, § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
IBR 2000, 157

Abrechnung von Blindpositionen beim Einheitspreisvertrag

VOB-Stelle Niedersachsen, Stellungnahme vom 30.06.1999 - Aktenzeichen Fall 1185

DRsp Nr. 2000/5613

Abrechnung von Blindpositionen beim Einheitspreisvertrag

Das Entfallen von Positionen aus dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Auftrag fällt in das Risiko des Auftraggebers. Insoweit sind die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen wie nach einer Teilkündigung, d.h., daß der Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr.3, 4, § 8 Nr. 1;
Fundstellen
IBR 2000, 157