Abrechnung von Blindpositionen beim Einheitspreisvertrag
VOB-Stelle Niedersachsen, Stellungnahme vom 30.06.1999 - Aktenzeichen Fall 1185
DRsp Nr. 2000/5613
Abrechnung von Blindpositionen beim Einheitspreisvertrag
Das Entfallen von Positionen aus dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Auftrag fällt in das Risiko des Auftraggebers. Insoweit sind die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen wie nach einer Teilkündigung, d.h., daß der Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.