BGH - Urteil vom 30.09.2004
VII ZR 192/03
Normen:
HOAI § 51 § 52 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 11
BGHZ 160, 284
BauR 2004, 1963
MDR 2005, 389
NJW 2005, 63
NZBau 2004, 680
ZfBR 2005, 59
ZfIR 2005, 478
Vorinstanzen:
KG, vom 20.05.2003
LG Berlin,

Abrechnung von Ingenieurbauwerken

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen VII ZR 192/03

DRsp Nr. 2004/16982

Abrechnung von Ingenieurbauwerken

»a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage (§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.«

Normenkette:

HOAI § 51 § 52 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück.

Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspurigen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hatte die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen.