OLG Brandenburg - Urteil vom 21.06.2023
4 U 102/22
Normen:
BGB § 645 Abs. 1 S. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; BGB § 650a; BGB § 286 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 2084
NJW-RR 2023, 1509
NZBau 2023, 733
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 27/21

Abrechnung von Werkleistungen zur Beseitigung eines Wasserschadens bei nachfolgend eingetretenem weiterem WasserschadenSelbstvornahme des Auftraggebers bezüglich Mängelbeseitigungsarbeiten aus WerkvertragPrüffähigkeit der Schlussrechnung zu einem WerkvertragVoraussetzungen für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Aufmaßes bei einem WerkvertragAbgrenzung Kündigung und einvernehmliche Vertragsaufhebung bei einem Werkvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 102/22

DRsp Nr. 2023/9016

Abrechnung von Werkleistungen zur Beseitigung eines Wasserschadens bei nachfolgend eingetretenem weiterem Wasserschaden Selbstvornahme des Auftraggebers bezüglich Mängelbeseitigungsarbeiten aus Werkvertrag Prüffähigkeit der Schlussrechnung zu einem Werkvertrag Voraussetzungen für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Aufmaßes bei einem Werkvertrag Abgrenzung Kündigung und einvernehmliche Vertragsaufhebung bei einem Werkvertrag

Die Fiktion der Prüffähigkeit der Schlussrechnung bezüglich eines Werkvertrags tritt nur ein, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat. Soweit sich die Schlussrechnung an einem sehr detaillierten und mit Mengen und Massen versehenen Angebot des Werkunternehmers orientiert und darlegt, welche angebotenen Positionen ausgeführt worden sind, ist die Rechnung für den Besteller prüffähig.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.05.2022, Az. 12 O 27/21, abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.074,21 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.