OLG Brandenburg - Urteil vom 18.07.2001
4 U 184/00
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1406
OLGR-Brandenburg 2001, 377

Abrechnung von Zusatzarbeiten bei einem sog. Detail-Pauschalpreisvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 4 U 184/00

DRsp Nr. 2001/12869

Abrechnung von Zusatzarbeiten bei einem sog. Detail-Pauschalpreisvertrag

»1. Bei einem sog Detail-Pauschalpreisvertrag kommt es für die Frage, ob für vom Auftraggeber verlangte Zusatzarbeiten eine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütung verlangt werden kann, auf die Beurteilung nach der Preisermittlungsgrundlage der konkret von der Veränderung betroffenen einzelnen Position(en) an. 2. Wird bezogen auf diese der ursprünglich geschuldete Leistungsumfang um rund 10% erweitert, so liegt darin eine wesentliche Veränderung, die grundsätzlich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung auslöst. 3. Zur konkludenten Aufhebung der für Zusatz- und Nachaufträge vereinbarten Schriftform. «

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). Soweit vorliegend darüber entschieden wird, bleibt das Rechtsmittel in der Sache jedoch ohne Erfolg.