Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des im Grundbuch von H, Parzelle 78/3 und 79/5 eingetragenen Grundbesitzes. Das Nachbargrundstück Parzelle 78/2 steht im Eigentum des Beklagten. Auf dem Nachbargrundstück stand früher eine alte Scheune, deren südöstliche Giebelmauer teilweise in die Parzelle 78/3 hineinragte. Dies ist darauf zurückzuführen, daß anläßlich des Verkaufes an einen Rechtsvorgänger des Beklagten ein ursprünglich einheitliches Grundstück in die Parzellen 78/3 und 78/2 aufgeteilt und die Grenze so gezogen wurde, daß der südöstliche Teil der Giebelmauer der Scheune in das Flurstück 78/3 hineinragte.
Eine Klage der Eigentümer des Flurstücks 78/3 auf Abriß des in ihr Grundstück ragenden Teils der Mauer ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 1977 (1 U 461/76 - 1 O 24/73 LG Koblenz) mit der Begründung abgewiesen worden, es handle sich um einen sog. unverschuldeten Eigenüberbau, den die Nachbarn zu dulden hätten.
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