BGH - Urteil vom 23.09.1988
V ZR 231/87
Normen:
BGB §§ 912 ff, § 1004 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Gebäudeerhaltung 1
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Grundstücksteilung 1
BGHZ 105, 202
BauR 1989, 102
BauR 1989, 103
DRsp I(150)294f
JuS 1989, 326
MDR 1989, 148
NJW 1989, 221
WM 1988, 1756
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Abriß eines Überbaus

BGH, Urteil vom 23.09.1988 - Aktenzeichen V ZR 231/87

DRsp Nr. 1992/2324

Abriß eines Überbaus

»Der Eigentümer eines Überbaus ist jedenfalls dann zum Abriß des Überbaus berechtigt, wenn der Abriß im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens zur Veränderung des Stammgebäudes erfolgt.«

Normenkette:

BGB §§ 912 ff, § 1004 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des im Grundbuch von H, Parzelle 78/3 und 79/5 eingetragenen Grundbesitzes. Das Nachbargrundstück Parzelle 78/2 steht im Eigentum des Beklagten. Auf dem Nachbargrundstück stand früher eine alte Scheune, deren südöstliche Giebelmauer teilweise in die Parzelle 78/3 hineinragte. Dies ist darauf zurückzuführen, daß anläßlich des Verkaufes an einen Rechtsvorgänger des Beklagten ein ursprünglich einheitliches Grundstück in die Parzellen 78/3 und 78/2 aufgeteilt und die Grenze so gezogen wurde, daß der südöstliche Teil der Giebelmauer der Scheune in das Flurstück 78/3 hineinragte.

Eine Klage der Eigentümer des Flurstücks 78/3 auf Abriß des in ihr Grundstück ragenden Teils der Mauer ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 1977 (1 U 461/76 - 1 O 24/73 LG Koblenz) mit der Begründung abgewiesen worden, es handle sich um einen sog. unverschuldeten Eigenüberbau, den die Nachbarn zu dulden hätten.