VGH Bayern - Beschluss vom 05.11.2020
10 ZB 20.2215
Normen:
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 17.4235

Abschiebung eines Asylbewerbers in den Irak aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 20.2215

DRsp Nr. 2021/468

Abschiebung eines Asylbewerbers in den Irak aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein 1994 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. August 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung in den Irak angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben (unter der Bedingung der Straffreiheit) bzw. neun Jahre befristet wurde.