Die Beklagte stellt die Fugendichtungsmasse "S.-1a" her und vertreibt sie über den Handel. Die Klägerin betreibt eine Glaserei. In den Jahren 1978 bis 1980 kaufte sie von dem Baustoffhändler N S-la, das dieser von der Beklagten gekauft hatte. Die Klägerin benutzte S-1a, um die Glasfalze bei Fenstern eines Neubaus an der M Straße in G und in anderen Häusern in H und Umgebung zu versiegeln.
In der Folgezeit traten Schäden an den Fenstern des Hauses in G auf. Dort hatte sich die Versiegelung an der Glaskantenseite gelöst. Wegen dieser Schäden und wegen Mängeln von Fenstern an anderen Gebäuden, die die Klägerin ebenfalls mit S-1a versiegelt hatte, fanden verschiedene Beweissicherungsverfahren statt.
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