BGH - Urteil vom 11.10.1988
XI ZR 1/88
Normen:
BGB §§ 676, 823 ;
Fundstellen:
BB 1989, 20
BGHR BGB § 328 Drittschutz 5
BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 2
BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 3
BGHR BGB § 676 Gebrauchsanweisung 1
BGHR BGB vor § 1 Vertrauenshaftung 1
DB 1989, 101
DRsp I(138)557a
MDR 1989, 255
NJW 1989, 1029
ZfBR 1989, 101
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Hersteller und Endabnehmer einer Ware durch Herausgabe der Gebrauchsanweisung

BGH, Urteil vom 11.10.1988 - Aktenzeichen XI ZR 1/88

DRsp Nr. 1992/2290

Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Hersteller und Endabnehmer einer Ware durch Herausgabe der Gebrauchsanweisung

»Im Verhältnis zwischen dem Hersteller und den Endabnehmer einer Ware kann die Herausgabe einer Gebrauchsanweisung ohne das Hinzukommen zusätzlicher Umstände nicht als Ausdruck des Willens des Herstellers gedeutet werden, mit dem ihm unbekannten Endabnehmer einen Auskunftsvertrag zu schließen.«

Normenkette:

BGB §§ 676, 823 ;

Tatbestand:

Die Beklagte stellt die Fugendichtungsmasse "S.-1a" her und vertreibt sie über den Handel. Die Klägerin betreibt eine Glaserei. In den Jahren 1978 bis 1980 kaufte sie von dem Baustoffhändler N S-la, das dieser von der Beklagten gekauft hatte. Die Klägerin benutzte S-1a, um die Glasfalze bei Fenstern eines Neubaus an der M Straße in G und in anderen Häusern in H und Umgebung zu versiegeln.

In der Folgezeit traten Schäden an den Fenstern des Hauses in G auf. Dort hatte sich die Versiegelung an der Glaskantenseite gelöst. Wegen dieser Schäden und wegen Mängeln von Fenstern an anderen Gebäuden, die die Klägerin ebenfalls mit S-1a versiegelt hatte, fanden verschiedene Beweissicherungsverfahren statt.