OLG Stuttgart - Urteil vom 25.05.2023
2 U 201/22
Normen:
EnWG § 47 Abs. 5 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46 Abs. 1; EnWG § 47 Abs. 1; EnWG § 47 Abs. 2; GemO BW § 44 Abs. 4; GemO BW § 49 Abs. 2; EnWG § 46 Abs. 3; EnWG § 46 Abs. 4; EnWG § 46 Abs. 5; EnWG § 47 Abs. 3;
Fundstellen:
NZBau 2023, 814
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 157/21

Abschluss eines Gaskonzessionvertrages durch eine GemeindeAnspruch auf Akteneinsicht der Behörde im VergaberechtErfüllung eines Akteneinsichtsgesuchs bei teilweise geschwärztem AkteninhaltRüge einer Auswahlentscheidung im Vergaberecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 2 U 201/22

DRsp Nr. 2023/10155

Abschluss eines Gaskonzessionvertrages durch eine Gemeinde Anspruch auf Akteneinsicht der Behörde im Vergaberecht Erfüllung eines Akteneinsichtsgesuchs bei teilweise geschwärztem Akteninhalt Rüge einer Auswahlentscheidung im Vergaberecht

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet marktbeherrschende Anbieter bezüglich der Wegenutzungsrechte. Das Konzessionierungsverfahren bezüglich des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist daher transparent und ohne Diskriminierung durchzuführen. Bei Beteiligung eines Eigenbetriebs der Gemeinde muss dieser personell und organisatorisch getrennt sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.11.2022, Az. 11 O 157/21, aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000 €

Normenkette:

EnWG § 47 Abs. 5 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46 Abs. 1; EnWG § 47 Abs. 1; EnWG § 47 Abs. 2; GemO BW § 44 Abs. 4; GemO BW § 49 Abs. 2; EnWG § 46 Abs. 3; EnWG § 46 Abs. 4; EnWG § 46 Abs. 5; EnWG § 47 Abs. 3;

Gründe

I.

1.

1. 2. 3.