I.
Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um die Bezahlung von Ingenieurhonorar, das der Kläger für die Planung einer Kläranlage beansprucht. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist nach einem Teilvergleich zurückgenommen worden. Im Streit befindlich sind zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Forderungen für die Erbringung der Leistungsphasen 1 - 5 (LP 1 - 5), wobei die Ansprüche für die LP 5 nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung nicht mehr in voller Höhe gegen die Beklagte geltend gemacht werden.
Im Einzelnen liegt dem Berufungsverfahren der folgende Sachverhalt zugrunde:
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