OLG Brandenburg - Urteil vom 10.04.2001
11 U 19/96
Normen:
Komm-VerfDDR § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus - 3 (8) O 147/94 ,

Abschluss eines Ingenieurvertrages durch den Bürgermeister einer Gemeinde in der DDR

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 11 U 19/96

DRsp Nr. 2001/16382

Abschluss eines Ingenieurvertrages durch den Bürgermeister einer Gemeinde in der DDR

Gem. § 21 Komm-VerfDDR war zwar die Beschlussfassung über die für die Gemeinde wesentlichen Vorgänge der Gemeindevertretung vorbehalten. Regelmäßig waren aber rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bürgermeisters als Vertreter der Gemeinde auch ohne die innergemeindliche Willensbildung für diese verbindlich. Die Überschreitung der Befugnisse im Außenverhältnis durch den Bürgermeister führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung; der Vertragspartner durfte auf die funktionale Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters vertrauen.

Normenkette:

Komm-VerfDDR § 21 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um die Bezahlung von Ingenieurhonorar, das der Kläger für die Planung einer Kläranlage beansprucht. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist nach einem Teilvergleich zurückgenommen worden. Im Streit befindlich sind zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Forderungen für die Erbringung der Leistungsphasen 1 - 5 (LP 1 - 5), wobei die Ansprüche für die LP 5 nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung nicht mehr in voller Höhe gegen die Beklagte geltend gemacht werden.

Im Einzelnen liegt dem Berufungsverfahren der folgende Sachverhalt zugrunde: