OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.09.2003
17 U 234/02
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 7 ; VOB/B § 12 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 6 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 518
NJW-RR 2004, 745
NZBau 2004, 331
OLGReport-Karlsruhe 2004, 21
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 183/02

Absehen der Parteien eines Bauvertrages von vereinbarter förmlicher Abnahme; Berechnung der Verjährungsfrist bei Mängelbeseitigungsverlangen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 17 U 234/02

DRsp Nr. 2003/17166

Absehen der Parteien eines Bauvertrages von vereinbarter förmlicher Abnahme; Berechnung der Verjährungsfrist bei Mängelbeseitigungsverlangen

»1.Voraussetzungen für ein einverständliches Absehen der Parteien eines Bauvertrages von der vereinbarten förmlichen Abnahme. 2. Berechnung einer vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist bei Mängelbeseitigungsverlangen nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 7 ; VOB/B § 12 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ; VOB/B § 13 Nr. 6 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Dacheindeckung bei einem Ärztehaus in N.

Die Beklagte wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) im Juni 1993 mit den Dachdecker- und Klempnerarbeiten am Bauvorhaben "Ärztehaus N." beauftragt. Nach dem Verhandlungsprotokoll, welches Vertragsgrundlage wurde, war eine förmliche Abnahme vorgesehen. Die Gewährleistung sollte sich nach VOB/B richten und als Gewährleistungsfrist vereinbarten die Parteien einen Zeitraum von fünf Jahren und einem Monat. Ferner wurde bestimmt, dass zur Unterbrechung der Verjährungsfrist die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung genügt.