Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Dacheindeckung bei einem Ärztehaus in N.
Die Beklagte wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) im Juni 1993 mit den Dachdecker- und Klempnerarbeiten am Bauvorhaben "Ärztehaus N." beauftragt. Nach dem Verhandlungsprotokoll, welches Vertragsgrundlage wurde, war eine förmliche Abnahme vorgesehen. Die Gewährleistung sollte sich nach VOB/B richten und als Gewährleistungsfrist vereinbarten die Parteien einen Zeitraum von fünf Jahren und einem Monat. Ferner wurde bestimmt, dass zur Unterbrechung der Verjährungsfrist die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung genügt.
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