BVerwG - Urteil vom 16.11.1973
IV C 45.72
Normen:
BBauG § 128; VwGO § 153;
Fundstellen:
BayVBl 1974, 413
BRS 37 Nr. 65
Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 11
Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 13
DWW 1974, 213
ZMR 1974, 183

Absetzbarkeit von vor Inkrafttreten des BBauG nach Landesrecht bezahlten Erschließungskosten; Begriff der Urkunde i.S. von § 153 VwGO

BVerwG, Urteil vom 16.11.1973 - Aktenzeichen IV C 45.72

DRsp Nr. 2009/19371

Absetzbarkeit von vor Inkrafttreten des BBauG nach Landesrecht bezahlten Erschließungskosten; Begriff der Urkunde i.S. von § 153 VwGO

1. a) Beiträge für den provisorischen Ausbau einer Straße, die nach ehemaligem Landesrecht gefordert werden konnten und gezahlt wurden, sind von den nach dem neuen Erschließungsbeitragsrecht entstandenen Beitragsforderungen nicht allgemein in Abzug zu bringen. b) Abzusetzen sind vielmehr nur Beiträge für einen Ausbau, der bei der endgültigen Herstellung der Straße übernommen worden ist oder zur Vorbereitung der endgültigen Ausführung technisch notwendig erschien (Fortführung der Rechtsprechung des Urteils vom 5. September 1969 - IV C 67.68 - BVerwGE 34, 19). 2. Ein veröffentlichter Bebauungsplan ist grundsätzlich keine Urkunde, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden kann (wie Beschluß des Senats vom 28. Februar 1973 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 8).

Normenkette:

BBauG § 128; VwGO § 153;

Gründe:

I.