OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2020
10 D 32/19.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a S. 1 letzter Hs.;

Absicherung einer über den passiven Bestandsschutz hinausgehenden Fortentwicklung der vorhandenen Nutzung; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten i.R.d. Festsetzung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 10 D 32/19.NE

DRsp Nr. 2020/6725

Absicherung einer über den passiven Bestandsschutz hinausgehenden Fortentwicklung der vorhandenen Nutzung; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten i.R.d. Festsetzung des Bebauungsplans

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a S. 1 letzter Hs.;

Tatbestand