BGH - Beschluss vom 12.04.2023
VII ZB 33/22
Normen:
ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 568 S. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 753a;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 64 M 20/22
LG Itzehoe, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 177/22

Absoluter Rechtsbeschwerdegrund wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Beschwerdgerichts

BGH, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen VII ZB 33/22

DRsp Nr. 2023/7177

Absoluter Rechtsbeschwerdegrund wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Beschwerdgerichts

Ist die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden - hier: Zurückweisung einer Erinnerung der Gläubigerin durch den Amtsrichter -, ist die vollbesetzte Kammer (§§ 70, 75 GVG) gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Fehlt es daran und hat das Beschwerdegericht deshalb zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Beschwerdekammer entschieden, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO), was einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 568 S. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 753a;

Gründe

I.