OVG Hamburg - Beschluß vom 21.11.1995
Bs II 307/95
Normen:
HBauO § 6 Abs. 13, § 68 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 134
BRS 57, 326
BauR 1996, 229

Abstandsflächen - Nachbarschutz

OVG Hamburg, Beschluß vom 21.11.1995 - Aktenzeichen Bs II 307/95

DRsp Nr. 1998/3325

Abstandsflächen - Nachbarschutz

»1. Eine durch Festsetzung von Baugrenzen bewirkte Baukörperausweisung geht als zwingende Festsetzung im Sinne von § 6 Abs. 13 HBauO den allgemeinen Abstandsflächenregeln vor, auch wenn sie bauplanungsrechtlich nicht die zwingende Bedeutung einer Baulinie hat. 2. Die Errichtung eines so ausgewiesenen Baukörpers näher als 2,50m zur Nachbargrenze ist nicht nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBauO zustimmungsbedürftig.«

Normenkette:

HBauO § 6 Abs. 13, § 68 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller, dem das Grundstück S in N gehört, begehrt gemäß § 123 VwG0 eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, Bauarbeiten der Beigeladenen auf dem angrenzenden Grundstück s stillzulegen. Er hält das Vorhaben für einen ungenehmigten Neubau und fühlt sich in seinen Rechten verletzt.