VG Karlsruhe - Beschluss vom 16.08.2019
2 K 4042/19
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2; LBO 1972 § 2; LBO 1972 § 7; LBO 1972 § 111;

Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe; Geschossflächenzahl; Mehrfamilienwohnhaus; neun Wohneinheiten; qualifizierter Bebauungsplan; reines Wohngebiet; Baugrenze; Drittschutz; Zulassungsentscheidung; Rücksichtnahmegebot

VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 2 K 4042/19

DRsp Nr. 2019/17814

Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe; Geschossflächenzahl; Mehrfamilienwohnhaus; neun Wohneinheiten; qualifizierter Bebauungsplan; reines Wohngebiet; Baugrenze; Drittschutz; Zulassungsentscheidung; Rücksichtnahmegebot

Zum Maßstab der Berücksichtigung nachbarlicher Rechte im Rahmen einer Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO.

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2; LBO 1972 § 2; LBO 1972 § 7; LBO 1972 § 111;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit neun Wohneinheiten.