VGH Bayern - Beschluss vom 10.04.2018
15 ZB 17.45
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 3; BayBO Art. 76 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen N 6 K 14.1816

Abstandsflächenpflichtigkeit der Stützmauer an der Grundstücksgrenze wegen Maßüberschreitung hinsichtlich Verwirkung des Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 17.45

DRsp Nr. 2018/6374

Abstandsflächenpflichtigkeit der Stützmauer an der Grundstücksgrenze wegen Maßüberschreitung hinsichtlich Verwirkung des Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

1. Im öffentlichen Nachbarrecht können mit Blick auf das besondere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert, materielle Abwehrrechte sowie Schutzansprüche des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Eingreifen verwirkt werden, wenn der Beschwerte eine lange Zeit abgewartet hat und aufgrund der Umstände des Enzelfalls mit der Geltendmachung des Nachbarrechts schlechthin nicht mehr zu rechnen war.2. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten liegt für den Nachbarn nur dann vor, wenn eine unzumutbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit besteht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 3; BayBO Art. 76 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.