VGH Bayern - Beschluss vom 17.08.2015
2 ZB 13.2522
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 3; BayBO Art. 59 S. 1; BayBO Art. 65 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;

Abstandsflächenrechtliche Relevanz einer Erdaufschüttung; Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme; Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 2 ZB 13.2522

DRsp Nr. 2015/17448

Abstandsflächenrechtliche Relevanz einer Erdaufschüttung; Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme; Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

1. Eine Erdaufschüttung ist nur dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn von ihr gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen.2. Eine so genannte erdrückende Wirkung von Gebäuden auf die Nachbarbebauung kann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen und damit gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 3; BayBO Art. 59 S. 1; BayBO Art. 65 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.