VG Stuttgart - Urteil vom 14.12.2021
2 K 1829/20
Normen:
AEUV Art. 56; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 9; GlSpielG BW § 20b Abs. 1 S. 1; GlSpielG BW § 20b Abs. 1 S. 2;

Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Grundzüge der Planung; kumulativer Grundrechtseingriff; Vergnügungsstätte; Wettannahmestelle; Wettbüro; Wettvermittlungsstelle

VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 2 K 1829/20

DRsp Nr. 2022/2109

Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Grundzüge der Planung; kumulativer Grundrechtseingriff; Vergnügungsstätte; Wettannahmestelle; Wettbüro; Wettvermittlungsstelle

1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses von "Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros" in einem Bebauungsplan (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urt. v. 27.07.2021 - 2 K 3463/20). 2. Stehen der Errichtung einer Wettvermittlungsstelle sowohl bauplanungsrechtliche Ausschlüsse als auch glückspielrechtliche Regelungen entgegen, lässt sich diese Belastungskumulation nicht in einem die Grundrechte oder Grundfreiheiten schonenden Sinne dahingehend auflösen, dass nur eine der Regelungen erfolgreich angegriffen wird. Auf ein zeitliches Rangverhältnis zwischen den bauplanungsrechtlichen Ausschlüssen und der glückspielrechtlichen Regelungen kommt es daher im Ergebnis nicht an.