OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2020
11 B 1643/19
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; StrWG NRW § 22 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2171/19

Abstellen des mit Werbeaufdrucken einer Firma versehenen Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum als eine straßenrechtliche Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 11 B 1643/19

DRsp Nr. 2020/1662

Abstellen des mit Werbeaufdrucken einer Firma versehenen Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum als eine straßenrechtliche Sondernutzung

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6125/19 VG Köln gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Verbotsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; StrWG NRW § 22 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2019 nebst Zwangsgeldandrohung zu Unrecht abgelehnt.

I. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das an den Antragsteller gerichtete Verbot,