OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2018
11 A 546/15
Normen:
StrWG NRW § 6 Abs. 5; StrWG NRW § 18 Abs. 1; StrWG NRW § 22 S. 1; StrWG NRW § 60;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1427/14

Abstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne erforderliche Erlaubnis als unerlaubte Sondernutzung; Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der aufgestellten Container

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 11 A 546/15

DRsp Nr. 2018/13466

Abstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne erforderliche Erlaubnis als unerlaubte Sondernutzung; Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der aufgestellten Container

1. Das Abstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW erforderliche Erlaubnis ist eine unerlaubte Sondernutzung.2. Zwar kann das Abstellen von Altkleidersammelcontainern auch dann eine unerlaubte Sondernutzung darstellen, wenn diese nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Denn Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Steht ein Altkleidercontainer aber so auf privatem oder nicht von der straßenrechtlichen Widmung erfasstem Gelände, dass zu einer Befüllung des Containers die öffentliche Straße nicht benutzt werden muss, liegt zumindest keine straßenrechtliche Sondernutzung vor.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2015 wird teilweise geändert.